Die Schweiz fördert sog. FinTech-Unternehmen und ermöglicht eine Speziallizenz unter dem Bankengesetz, selbst wenn Kundengelder bis CHF 100 Mio. angenommen werden, sofern diese nicht angelegt und nicht verzinst werden. Darunter fallen alle möglichen Anbieter von Kryptowährungen, Blockchainprovider, Wallet-Provider, Miner etc. Im Hinblick auf die Geldwäschereibekämpfung stellen sich FINMA und KGGT auf den Standpunkt, dass die Kryptogeschäftsmodelle mit denjenigen der realen Welt verglichen und die Geldwäschereibekämpfung v.a. an der Schnittstelle Krypto-Asset zu FIAT-Geld angesetzt werden soll. Soweit FinTech Unternehmen überhaupt unter das GwG fallen, müssen sie die zentralen Grundsätze der Geldwäschereibekämpfung einhalten: "know your customer", aber auch "know the beneficial owner". Ob und wie das erfolgen kann, ist noch weitgehend offen und technologieabhängig. Nachvollziehbar ist das für Zahlungstoken; Unsicherheiten bestehen aber für Anlagetoken und erst recht für das Sammelbecken der Utilitytoken.